Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Das Gleichheitsgebot gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16513/2002). Vor dem Hintergrund dieses - weiten - Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers bei der Gestaltung des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass dieser Arbeitsunfälle während der Tätigkeit als Vertragsbediensteter in Ansehung ihrer Eignung zur Abwendung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG anders behandelt als während des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erlittene Dienstunfälle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120109.X04Im RIS seit
02.06.2004