RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0109

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs2 Z1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs3;
NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs3 idF 2001/I/086;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;
PG 1965 §96 Abs1 idF 2002/I/119;
StGG Art2;

Rechtssatz

Das Gleichheitsgebot gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16513/2002). Vor dem Hintergrund dieses - weiten - Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers bei der Gestaltung des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass dieser Arbeitsunfälle während der Tätigkeit als Vertragsbediensteter in Ansehung ihrer Eignung zur Abwendung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG anders behandelt als während des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erlittene Dienstunfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120109.X04

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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