RS Vwgh 2004/4/21 2001/08/0163

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/18/1195 E 29. Februar 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Aufgrund des § 58 Abs 2 AVG und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich daraus jedoch nicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBegründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080163.X01

Im RIS seit

01.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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