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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/18/1195 E 29. Februar 1996 RS 1Stammrechtssatz
Aufgrund des § 58 Abs 2 AVG und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich daraus jedoch nicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080163.X01Im RIS seit
01.06.2004Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012