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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DBR Stmk 2003 §173 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Bezirksoberförster) hat nicht ausgeführt, ob und warum in seinem Aufsichtsgebiet eine signifikant höhere Infektionsgefahr durch Fliegen, Spinnen und Milben bestünde, als dies im Durchschnitt bei den anderen Forstaufsichtsgebieten der Fall ist. Gerade dies wäre aber erforderlich, um darzutun, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen Beamten der Verwendungsgruppe B 1 "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG/Stmk und des § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR, die von den zuletzt genannten Tieren ausgehen, ausgesetzt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X06Im RIS seit
04.06.2004