RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0192

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DBR Stmk 2003 §173 Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
LDienstzweigeG Stmk 1985 TeilB Abschn4;
LDienstzweigeV Stmk 2003 TeilB Abschn4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (Bezirksoberförster) hat nicht ausgeführt, ob und warum in seinem Aufsichtsgebiet eine signifikant höhere Infektionsgefahr durch Fliegen, Spinnen und Milben bestünde, als dies im Durchschnitt bei den anderen Forstaufsichtsgebieten der Fall ist. Gerade dies wäre aber erforderlich, um darzutun, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen Beamten der Verwendungsgruppe B 1 "besonderen Gefahren" im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG/Stmk und des § 173 Abs. 1 Stmk. L-DBR, die von den zuletzt genannten Tieren ausgehen, ausgesetzt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120192.X06

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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