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91/02 PostNorm
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;Rechtssatz
Aus der organisationsrechtlichen Bestimmung des § 17 des Poststrukturgesetzes ergibt sich, dass als Pensionsbehörde erster Instanz das Personalamt Wien, als oberste Pensionsbehörde das beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt vorgesehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0381, VwSlg. 14809 A/1997 (mwN), ausführte, stellten die der Nennung des Personalamtes in Kopf und Fertigungsklausel beigefügten weiteren Angaben lediglich klar, dass es sich (im damaligen Fall) um das bei der Generaldirektion / beim Vorstand der Post (und Telekom Austria) AG eingerichtete Personalamt (nach § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes) handelte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall nicht dazu veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen. Hier: Vor dem Hintergrund der organisationsrechtlichen Bestimmung des § 17 des Poststrukturgesetzes ist unter Zugrundelegung seines einleitenden Wortlautes dem erstinstanzlichen Bescheid ("Direktion Wien - Personalamt") eindeutig zu entnehmen, dass er das Personalamt Wien als bescheiderlassende Behörde bezeichnet, und dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort aE "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes"), dass dieser von dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt (bzw. von dessen Leiter) erlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120079.X01Im RIS seit
02.06.2004Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011