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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem ein Beamter gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, vermag für die im pensionsrechtlichen Verfahren zu beurteilende Frage einer durch einen Dienstunfall (wesentlich) bedingten Dienstunfähigkeit keine Bindung zu entfalten; Voraussetzung für die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist nämlich die DAUERNDE DIENSTUNFÄHIGKEIT - aus welchen Gründen immer -, ohne dass damit eine Feststellung über deren Ursachen getroffen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120079.X04Im RIS seit
02.06.2004Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011