RS Vwgh 2004/4/21 99/12/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0223 E 27. September 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Werden am Arbeitsplatz des Beamten Teilkenntnisse aus mehreren Studiengebieten benötigt, so ist nicht darauf abzustellen, ob bloß in einem der Teilgebiete ein Kenntnisstand, wie er üblicherweise nur im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird, erforderlich ist, sondern darauf, ob die auf Hochschulniveau stehenden, am Arbeitsplatz benötigten Kenntnisse in den einzelnen Teilgebieten Gegenstand eines Hochschulstudiums bilden können und die Summe dieser Kenntnisse einen einem Hochschulstudium vergleichbaren Umfang erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120332.X03

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten