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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
§ 4 ORF-Gesetz nennt in Abs. 1 eine Vielzahl von programmgestalterischen Zielen, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen (Abs. 2 und 3) und umschreibt solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukommt, final (Hinweis E des VfGH vom 25.6.2003, G 304/01).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040009.X01Im RIS seit
17.05.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013