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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1, §64 Abs1 Z3, §68 Abs1Leitsatz
Erklärung der bewilligten Verfahrenshilfe in bestimmtem Umfang für erloschen infolge Verzichts auf die Beigebung eines RechtsanwaltesRechtssatz
Erklärung der gewährten Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO für erloschen.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu verzichten, ist - obgleich im Gesetz nicht vorgesehen - als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund des vorliegenden Verzichts des Einschreiters sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen.
Ebenso: B240/10, B v 27.04.10.
She auch U80/08, B v 07.11.08, sowie U1516/11 ua, B v 27.09.11.
Weiters U1205/09, B v 19.06.09: Erklärung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für erloschen infolge Verzichts, weil der Einschreiter keine Beschwerde mehr erheben möchte.
B1253/11, B v 27.02.12: Erklärung der Einschreiterin, die Verfahrenshilfeanträge, soweit sie sich auf die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes beziehen, zurückzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B494.2007Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012