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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Einkünfte "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" und können daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage bei Vorliegen mehrerer (in- und ausländischer) Erwerbstätigkeiten (§ 25 Abs. 3 GSVG) den Einkünften aus Gewerbebetrieb weder hinzugerechnet noch von diesen abgezogen werden. Ein Ausgleich von Einkünften aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, ist erst im Rahmen der Ermittlung des Einkommen vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) und daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem § 25 Abs. 1 GSVG nicht zulässig (Hinweis 16.3.1993, 92/08/0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080205.X01Im RIS seit
28.05.2004