Index
96 StraßenbauNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Inhabers eines Wohnmobilsauf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002betreffend die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurigeKraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über3,5 Tonnen bzw den Mauttarif für dreiachsige Fahrzeuge wegenzumutbaren Umwegs über ein gerichtliches Verfahren zur Rückforderungder als ungerechtfertigt angesehenen MauttarifeRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 erster Satz sowie des §9 Abs2 Z2 Bundesstraßen-MautG 2002, BGBl I 109/2002 idF BGBl I 26/2006.
Hinweis auf VfSlg 17676/2005.
Dem Vorbringen des Antragstellers, wonach er mit dem Einbringen einer Mahnklage die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §245 ZPO riskieren würde, ist entgegenzuhalten, dass dies nur dann in Betracht käme, wenn die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine Forderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage erschlichen würde. Ebenso wenig vermag der Einwand des Antragstellers zu überzeugen, dass er gemäß §408 ZPO wegen mutwilliger Prozessführung zur Leistung eines Entschädigungsbetrages verurteilt werden könnte.
Keine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die (Vor-)Leistung; die fahrleistungsabhängige Maut (iHv je € 943,20, € 632,82 und € 471,46) wurde in den Jahren 2004 bis 2006 ordnungsgemäß entrichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Mautstraße, Zivilprozeß,Mahnverfahren, MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G18.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009