RS Vfgh 2007/12/7 G18/07

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Veröffentlicht am 07.12.2007
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesstraßen-MautG 2002 §6, §9 Abs2 Z2
ZPO §245, §408

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Inhabers eines Wohnmobilsauf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002betreffend die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurigeKraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über3,5 Tonnen bzw den Mauttarif für dreiachsige Fahrzeuge wegenzumutbaren Umwegs über ein gerichtliches Verfahren zur Rückforderungder als ungerechtfertigt angesehenen Mauttarife

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 erster Satz sowie des §9 Abs2 Z2 Bundesstraßen-MautG 2002, BGBl I 109/2002 idF BGBl I 26/2006.

Hinweis auf VfSlg 17676/2005.

Dem Vorbringen des Antragstellers, wonach er mit dem Einbringen einer Mahnklage die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §245 ZPO riskieren würde, ist entgegenzuhalten, dass dies nur dann in Betracht käme, wenn die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine Forderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage erschlichen würde. Ebenso wenig vermag der Einwand des Antragstellers zu überzeugen, dass er gemäß §408 ZPO wegen mutwilliger Prozessführung zur Leistung eines Entschädigungsbetrages verurteilt werden könnte.

Keine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die (Vor-)Leistung; die fahrleistungsabhängige Maut (iHv je € 943,20, € 632,82 und € 471,46) wurde in den Jahren 2004 bis 2006 ordnungsgemäß entrichtet.

Entscheidungstexte

  • G 18/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.2007 G 18/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Mautstraße, Zivilprozeß,Mahnverfahren, Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G18.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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