RS Vwgh 2004/4/21 2003/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06204000
E3L E16300000
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art7;
EURallg;
GewO 1994 §373d Abs7 Z1;
GewO 1994 §373d Abs7;

Rechtssatz

Die Befähigungsnachweise des Beschwerdeführers (Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "beratender Ingenieur") können nach der Architekturrichtlinie nicht anerkannt werden. Da § 373d Abs. 7 GewO 1994 nach seiner Z. 1 zur Voraussetzung hat, dass der Antragsteller Zeugnisse vorlegt, die entweder gemäß Art. 7 der Architekturrichtlinie mitgeteilt oder gemäß Art. 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden, kommt die Gleichstellung der Befähigungsnachweise des Beschwerdeführers nach § 373d Abs. 7 GewO 1994 nicht in Betracht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040004.X02

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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