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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art11;Rechtssatz
Die Befähigungsnachweise des Beschwerdeführers (Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "beratender Ingenieur") können nach der Architekturrichtlinie nicht anerkannt werden. Da § 373d Abs. 7 GewO 1994 nach seiner Z. 1 zur Voraussetzung hat, dass der Antragsteller Zeugnisse vorlegt, die entweder gemäß Art. 7 der Architekturrichtlinie mitgeteilt oder gemäß Art. 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden, kommt die Gleichstellung der Befähigungsnachweise des Beschwerdeführers nach § 373d Abs. 7 GewO 1994 nicht in Betracht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040004.X02Im RIS seit
14.05.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011