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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0003 E 21. Februar 1995 RS 2Stammrechtssatz
Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG bilden die EINKÜNFTE aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988) und nicht das Einkommen. Sonderausgaben (zu denen gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehört) können erst NACH Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Diese mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080114.X01Im RIS seit
10.06.2004