RS Vwgh 2004/4/21 99/12/0332

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

L00102 Landtagsgeschäftsordnung Kärnten
L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GO LT Krnt 1996 §39 Abs1;
GO LT Krnt 1996 §39 Abs2;
GO LT Krnt 1996 §46;
GO LT Krnt 1996 §47 Abs4;
GO LT Krnt 1996 §47;
GO LT Krnt 1996 §67 Abs2;

Rechtssatz

Ein Schriftführer in den Ausschusssitzungen des Kärntner Landtages unterliegt betreffend das Verfassen von Niederschriften über die Verhandlung von Ausschüssen, wie dies die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages vorsieht, umfangreich erhöhter Nachkontrolle, was - ebenso wie das Fehlen der Zeichnungsberechtigung - als wesentliches die Wertigkeit seiner Tätigkeit negativ beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1976, Zl. 2054/74, zur Tätigkeit einer Bibliothekarin, weiters vom 22. März 1995, Zl. 91/12/0005, betreffend eine Sachbearbeiterin im Patentamt, mwN). Da auch die übrigen (in der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages vorgesehenen) Aufgaben des Schriftführers, insbesondere die von der Beschwerdeführerin (Schriftführerein) angeführten Tätigkeiten wie Maschinschreiben (Ersetzen einer Schreibkraft) und das Bedienen der automationsunterstützten Textverarbeitungsprogramme, keinesfalls als solche der Verwendungsgruppe A bezeichnet werden können, sind die von ihr erbrachten Dienste insgesamt nicht als anspruchsbegründend im Sinne von § 176 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120332.X06

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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