RS Vfgh 2007/12/10 B700/07

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Veröffentlicht am 10.12.2007
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
FamilienlastenausgleichsG 1967 §6 Abs2 litd, Abs5, §8 Abs6

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags aufGewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicherBehinderung; willkürliche Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeitallein im Hinblick auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit und ohneRücksicht auf die im Familienlastenausgleichsgesetz zwingendvorgesehene Bescheinigung des Bundessozialamtes auf Grund einesärztlichen Sachverständigengutachtens

Rechtssatz

Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des §8 Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1967 idF BGBl I 105/2002 ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.

Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Familienlastenausgleich, Kinder, Behinderte, Bindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B700.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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