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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1035;Rechtssatz
Die Klage der Republik Österreich ist dem Begehren nach ebenfalls auf den Ersatz der im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverständigenkosten gerichtet, stützt sich jedoch im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid nicht auf § 186 Abs. 1 und § 217 Abs. 2 MinroG, sondern auf den Ersatz von Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 1035ff ABGB. Allein schon der Umstand, dass jede der angerufenen Stellen die ihr vorliegende Rechtssache jeweils nach anderen Rechtsnormen zu beurteilen hat, schließt im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die (behauptete) Identität des Streitgegenstandes aus. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass ein bejahender Kompetenzkonflikt nicht vorliegt (vgl. idS VfSlg. 13.337/1993 mit Hinweis auf VfSlg. 1720/1948, 9415/1982, 11925/1988, 12018/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040043.X01Im RIS seit
13.05.2004