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E3L E05204010Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0275 E 23. April 2003 RS 7Stammrechtssatz
Arbeitslose können dem Versuch einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch Namhaftmachung einer im Übrigen an sich zumutbaren Arbeitsgelegenheit seitens der regionalen Geschäftsstelle des AMS außer im Falle des § 9 Abs. 3 AlVG grundsätzlich nicht mit dem Argument entgegentreten, sie seien wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage, eine Beschäftigung anzunehmen (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Da dies im Hinblick auf den sozialpolitischen Zweck der Bestimmungen sachlich gerechtfertigt ist, liegt eine indirekte Diskriminierung iSd § 4 Abs. 1 RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 auch dann nicht vor, wenn zutreffen sollte, dass Frauen - ungeachtet oder trotz des Bestehens öffentlicher und privater Betreuungseinrichtungen - durch die nur in den Grenzen des § 9 Abs. 3 AlVG vorgesehene Berücksichtigung von Obsorgepflichten in weit höherem Maße nachteilig betroffen seien als Männer.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004080007.X01Im RIS seit
17.05.2004