RS Vwgh 2004/4/21 2004/08/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
beobachten
merken

Index

E3L E05204010
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0275 E 23. April 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Arbeitslose können dem Versuch einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch Namhaftmachung einer im Übrigen an sich zumutbaren Arbeitsgelegenheit seitens der regionalen Geschäftsstelle des AMS außer im Falle des § 9 Abs. 3 AlVG grundsätzlich nicht mit dem Argument entgegentreten, sie seien wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage, eine Beschäftigung anzunehmen (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Da dies im Hinblick auf den sozialpolitischen Zweck der Bestimmungen sachlich gerechtfertigt ist, liegt eine indirekte Diskriminierung iSd § 4 Abs. 1 RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 auch dann nicht vor, wenn zutreffen sollte, dass Frauen - ungeachtet oder trotz des Bestehens öffentlicher und privater Betreuungseinrichtungen - durch die nur in den Grenzen des § 9 Abs. 3 AlVG vorgesehene Berücksichtigung von Obsorgepflichten in weit höherem Maße nachteilig betroffen seien als Männer.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080007.X01

Im RIS seit

17.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten