RS Vwgh 2004/4/21 2001/08/0077

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;

Rechtssatz

Im Sozialversicherungsrecht hat der Sozialversicherungsträger wegen der ihm ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine (wirksame) Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (Hinweis auf die Urteile des OGH 11. Juli 2000, 10 Ob S 183/00k, sowie 11. Dezember 2001, 10 Ob S 382/01a).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080077.X03

Im RIS seit

17.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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