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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 idF 2002/I/156;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0214 E 13. April 2000 RS 2(hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen
(Hinweis E 1.3.1979, 1973/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070053.X05Im RIS seit
14.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013