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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BSVG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem BSVG - Mit Beschluss vom 29. März 2004 wurde dem zu AW 2004/08/0008 protokollierten Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben, weil der Antrag jede Begründung vermissen ließ. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, wie die Antragstellerin behauptet, steht der Beschluss vom 29. März 2004 einer meritorischen Behandlung des vorliegenden Antrages auf aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht entgegen, weil der Ausspruch, mangels irgendeiner Begründung (dh wegen eines nicht behebbaren Inhaltsmangels des Antrages) dem Antrag nicht stattzugeben, der Sache nach einer Zurückweisung gleichkommt. Eine rechtskräftige Abweisung des Antrages in merito liegt daher nicht vor.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080011.A02Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012