RS Vfgh 2007/12/11 B1263/07 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art3, Art8, Art13
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG 1997 §14 Abs2, §19 Abs2 Z6, §20 Abs1
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §21, §72, §73, §74, §81

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung aus humanitärenGründen wegen unzulässiger Inlandsantragstellung; keine Bedenkengegen die im Fremdengesetz und im Niederlassungs- undAufenthaltsgesetz normierte erstmalige Antragstellung aus dem Auslandbzw gegen die gesetzliche Ausnahme; keine Vollzugsfehler; inhaltlichePrüfung des Vorliegens humanitärer Gründe

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gem §19 FremdenG 1997 bzw §21, §72 und §74 (des am 01.01.06 in Kraft getretenen und gemäß dessen §81 Abs1 anwendbaren) NAG.

Keine Bedenken gegen die in §14 Abs2 FremdenG 1997 und §21 Abs1 NAG normierte erstmalige Antragstellung aus dem Ausland.

Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens vorsieht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Fremden noch vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu prüfen sind.

Liegen die Voraussetzungen des §72 NAG (humanitäre Gründe) vor, ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in §74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wovon offensichtlich auch die zuständigen Behörden ausgegangen sind, indem sie die Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nicht zurück-, sondern abgewiesen haben. Angesichts dieser auch verfassungsrechtlich gebotenen Interpretation (Art8 iVm Art13 EMRK) bestehen keine Bedenken gegen §74 NAG.

Keine Vollzugsfehler; inhaltliche Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe; keine neuerliche Prüfung des Vorliegens von Gründen iSd Art8 EMRK nach rechtskräftiger, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht angefochtener Ausweisung.

Keine Anwendung des Art3 EMRK auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln.

Entscheidungstexte

  • B 1263/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2007 B 1263/07 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1263.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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