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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs3;Rechtssatz
Für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages für Gebäude ist nach § 10 Abs 3 EStG 1988 Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Dies ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen (Hinweis E 19. Dezember 2001, 98/13/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150105.X01Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009