RS Vwgh 2004/4/22 2004/07/0042

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 10

Stammrechtssatz

Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0213).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070042.X01

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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