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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BSVG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem BSVG - Mit Beschluss vom 29. März 2004 wurde dem zu AW 2004/08/0008 protokollierten Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben, weil der Antrag jede Begründung vermissen ließ. Der nunmehr vorliegende Antrag auf aufschiebende Wirkung wendet sich zum einen gegen die im genannten Beschluss vertretene Auffassung, ein solcher Antrag sei begründungsbedürftig. Insoweit ist auf den Antrag, dessen Verfasser sowohl die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, ab dem letzten Absatz auf S 259 wiedergegebene Rechtsprechung), aber auch den Umstand zu übersehen scheint, dass ein Rechtsmittel gegen eine abweisliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht weiter einzugehen.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080011.A01Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012