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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs2 Z1;Rechtssatz
Das Versprechen eines Entgeltes "für die Ermittlung eines Bräutigams" ist im Gegensatz zur bloßen Vermittlung der Adressen von Personen, die an einer Eheschließung interessiert sind, aufgrund der Norm des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB als gegen die guten Sitten verstoßend nichtig (vgl Krejci in Rummel3, § 879 Rz 203a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150104.X03Im RIS seit
02.06.2004