RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0036

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs1;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs2 Z3;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs5;

Rechtssatz

Es obliegt einer iSd § 12 Abs 1 NÖ TierzuchtG 1994 um Anerkennung als Tierzuchtorganisation ansuchenden Partei nicht, den Beweis dafür zu liefern, dass sie über eine hinreichend große Zuchtpopulation verfügt oder dass sie eine bereits anerkannte Zuchtorganisation nicht gefährden würde. § 12 Abs 2 Z 3 NÖ TierzuchtG 1994 beinhaltet keine Beweisregel, die die Behörde von ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit entbindet. Fand sie die Angaben im Antrag auf Anerkennung mangelhaft, so hätte sie einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erteilen gehabt (Hinweis E vom 20.9.2001, 2001/07/0066). Hatte sie aber Zweifel, ob die erstatteten Angaben richtig sind, so hätte sie der Offizialmaxime folgend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben gehabt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070036.X09

Im RIS seit

02.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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