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L63003 Rinderzucht Tierzucht NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es obliegt einer iSd § 12 Abs 1 NÖ TierzuchtG 1994 um Anerkennung als Tierzuchtorganisation ansuchenden Partei nicht, den Beweis dafür zu liefern, dass sie über eine hinreichend große Zuchtpopulation verfügt oder dass sie eine bereits anerkannte Zuchtorganisation nicht gefährden würde. § 12 Abs 2 Z 3 NÖ TierzuchtG 1994 beinhaltet keine Beweisregel, die die Behörde von ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit entbindet. Fand sie die Angaben im Antrag auf Anerkennung mangelhaft, so hätte sie einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erteilen gehabt (Hinweis E vom 20.9.2001, 2001/07/0066). Hatte sie aber Zweifel, ob die erstatteten Angaben richtig sind, so hätte sie der Offizialmaxime folgend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben gehabt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070036.X09Im RIS seit
02.06.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015