RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg
L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
TierzuchtG Tir 1995 §22 Abs1 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0133 E 23. Mai 2002 RS 3 (Hier: Anerkennungsverfahren nach § 22 Abs 1 lit b Tir TierzuchtG 1995, betreffend die Zucht von Huzulenpferden)

Stammrechtssatz

In § 8 Abs. 4 Slbg. TierzuchtG 1995 wird das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die beschwerdeführende Partei(Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen)hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung geltend gemacht, durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung iSd § 8 Abs 4 Slbg TierzuchtG 1995 hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Slbg. TierzuchtG 1995 nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070125.X03

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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