RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
TierzuchtG Tir 1995 §22 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070125.X01

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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