RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0160

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs5 idF 1993/903;
FlVfGG §10 Abs6 idF 1993/903;
FlVfGG §10 Abs7 idF 1993/903;
FlVfLG NÖ 1975 §26a idF 6650-4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie bereits im Erkenntnis vom 19. März 1998, 96/07/0030, unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 bis 7 FlVfGG - diese Regelungen wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 903/1993 eingefügt - und auf die Materialien zu dieser Novelle ausgeführt wurde, sollte durch diese Regelungen und die entsprechenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (im vorliegenden Fall des § 26a NÖ FlVfLG 1975) der Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen werden. So war einer der Hauptkritikpunkte dieses Gerichtshofes der Umstand, dass eine Verfahrenspartei auch bei langer Verfahrensdauer keine Möglichkeit hatte, den in der Zwischenzeit aus der gesetzwidrigen Abfindungszuteilung resultierenden Schaden geltend zu machen. Ziel dieser Novelle war es daher, dem Geschädigten möglichst bald Schadenersatz zukommen zu lassen. Die Partei sollte des Zuwartens bis zum endgültigen Abschluss des Gesamtverfahrens enthoben werden (Hinweis E 26.5.1998, 96/07/0233). Unter Zugrundelegung dieses Normenverständnisses führt der Umstand, dass ein in (formeller) Rechtskraft erwachsener Zusammenlegungsplan, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wurde, nach rechtzeitiger Einbringung des Schadenersatzantrages aufgehoben oder abgeändert wird, nicht dazu, dass der Schadenersatzantrag nachträglich unzulässig würde und der Antragsteller mit der Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches bis zum neuerlichen Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes zuwarten müsste, liefe dies doch dem oben dargelegten Normenzweck zuwider.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070160.X03

Im RIS seit

14.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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