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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3 idF 2002/I/156;Rechtssatz
Im Sinn des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht saniert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070053.X06Im RIS seit
14.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013