RS Vfgh 2007/12/13 V56/07 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer sowie der Kollegiumsversammlungen der Notaren- und Notariatskandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark aus den Jahren 1995. 1996 und 1997
NotariatsO §140, §140a, §141, §141a, §141d, §141e
Statut des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer

Leitsatz

Keine Normqualität von Beschlüssen des Delegiertentages derÖsterreichischen Notariatskammer mangels Publizität; Gesetzwidrigkeitdes Statuts des Solidaritätsfonds der ÖsterreichischenNotariatskammer sowie weiterer damit in Zusammenhang stehenderBeschlüsse des Delegiertentages mangels geeigneter Kundmachung;fehlende Deckung eines die Beitragspflicht betreffenden Teils einesRundschreibens des Präsidenten durch einen entsprechenden Beschlussdes Delegiertentages

Rechtssatz

Einstellung der Verfahren betreffend die Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer vom 18.03.96 und vom 22. bis 25.10.97 hinsichtlich der Leistungen des Solidaritätsfonds mangels Normqualität dieser Beschlüsse.

Die Verordnungsprüfungsverfahren haben nicht ergeben, dass die genannten Beschlüsse in irgendeiner Weise - etwa durch Rundschreiben oder indem sie den Länderkammern zur Kenntnis gebracht worden wären - nach außen in Erscheinung getreten sind. Ihnen kommt daher nicht jenes Mindestmaß an Publizität zu, welches erforderlich wäre, sie als - wenngleich nicht ordnungsgemäß kundgemachte - Verordnung einem Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B-VG zu unterziehen.

Gesetzwidrigkeit des Statuts des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, kundgemacht durch Rundschreiben vom 05.03.96, des letzten Absatzes des Rundschreibens des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer vom 14.03.97, von Teilen der Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer sowie der Kollegiumsversammlungen der Notaren- und Notariatskandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark aus den Jahren 1995, 1996 und 1997, alle in Zusammenhang mit dem Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer.

Keine ordnungsgemäße Kundmachung.

Die Festsetzung einer Beitragsverpflichtung fällt nicht in den Aufgabenbereich des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer; ein der Kundmachung dieser Beitragsverpflichtung zugrunde liegender Beschluss des Delegiertentages fehlt jedoch.

Anlassfall: E v 13.12.07, B721/06 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 56/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.2007 V 56/07 ua

Schlagworte

Notare, Versorgungsrecht, VfGH / Prüfungsgegenstand,Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V56.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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