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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3 legcit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070017.X01Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015