RS Vwgh 2004/4/22 2004/07/0017

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs 3 legcit) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070017.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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