RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0006 E 24. April 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse a) gegen das Tir FlVfLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und b) dabei wesentliche Interessen des Bf verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070136.X02

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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