Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0006 E 24. April 2003 RS 1Stammrechtssatz
Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse a) gegen das Tir FlVfLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und b) dabei wesentliche Interessen des Bf verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070136.X02Im RIS seit
02.06.2004