RS Vwgh 2004/4/22 AW 2004/07/0013

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 91/07/0052 B 10. Februar 1992 RS 1 Hier: Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung für die Wiedererrichtung eines Kraftwerkes.

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Detailgenehmigung des Donaukraftwerks Freudenau "Hauptbauwerk" und "Rechter Donaudamm, Abschnitt Lösslweg-Hauptbauwerk, 1. Ausbauphase"-

Der Zweitbeschwerdeführer ist Fischereiberechtigter und kann daher nach § 15 Abs 1 Satz 1 WRG idF 1990/252, anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligung von einem mit nachteiligen Folgen für seine Fischwässer verbundenen Vorhaben nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist aber (auch nach der obzitierten Wasserrechtsnovelle) Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG nicht gleichgestellt. Insbesondere ist dem Begehren der Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Im Nichtberücksichtigungsfall ist der Fischereiberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch reduziert. Demgemäß kann im Hinblick auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten und seinen jedenfalls gegebenen Entschädigungsanspruch ein aus der Umsetzung der der mP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Zweitbeschwerdeführer als Fischereiberechtigten resultierender unverhältnismäßiger Nachteil nicht erblickt werden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070013.A01

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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