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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen kein Rechtsmittel - sieht man von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - zulässig (Hinweis B 21. Juli 1995, 95/17/0209; B 15. April 1994, 94/17/0131).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150050.X01Im RIS seit
30.07.2004