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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Mitbeteiligter kann nur derjenige sein, dessen rechtlich geschützte Interessen in Widerspruch zur Interessenlage des Beschwerdeführers stehen, und sind nur die rechtlichen Interessen relevant, die vom angefochtenen Bescheid erfasst sind.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070017.X03Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015