RS Vwgh 2004/4/22 2004/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0259 B 21. September 1993 RS 4(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 21 Abs 1 VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann nur derjenige mitbeteiligte Partei sein, dessen rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Bf steht. Mitbeteiligte Parteien sind daher nur diejenigen Personen, die bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Verwaltungsgerichtshof in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt oder verkürzt werden (Hinweis E 27.2.1990, 89/08/0099, E 27.3.1990, 89/08/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070017.X02

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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