RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0173

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0241 E 21. März 1995 VwSlg 14225 A/1995 RS 5

Stammrechtssatz

Ob eine Verwendung oder Verwertung zulässig iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 ist, bemißt sich auch nach den Bestimmungen des AWG 1990, die - soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl hiezu die nach § 2 Abs 3 zweiter Satz AWG 1990 hier nicht anzuwendenden Bestimmungen) - für bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsehen. Soweit daher eine diesfalls etwa nach § 29 Abs 1 AWG 1990 erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, kann eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070173.X06

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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