RS Vfgh 2007/12/13 B721/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung des Statuts des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, eines Absatzes eines Rundschreibens des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer sowie von Teilen der Beschlüsse des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer und der Kollegiumsversammlungen der Notaren- und Notariatskandidatengruppe im Sprengel der Notariatskammer für Steiermark mit E v 13.12.07, V56/07 ua.

Kostenzuspruch.

Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die "Österreichische Notariatskammer als Rechtsträger der belangten Behörde" und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt (vgl VfSlg 17140/2004).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B721.2006

Dokumentnummer

JFR_09928787_06B00721_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten