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L37358 Jagdabgabe VorarlbergNorm
JagdabgabeG Vlbg 1949 §3 lita;Rechtssatz
Als unzutreffend erweist sich im konkreten Fall die Zuordnung der Gesamterrichtungskosten betreffend die Jagdhütte zur Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe für das erste Jagdjahr. Es mag zwar zutreffen, dass der diesbezügliche Abgabenanspruch mit Beginn des Jagdjahres entsteht, dies bedeutet aber nicht, dass eine in einem bestimmten Jagdjahr erbrachte Nebenleistung auch insoweit in die Bemessungsgrundlage für dieses Jagdjahr einzubeziehen wäre, als sie nicht zur Abgeltung der Jagdnutzung in diesem Jagdjahr, sondern jener in folgenden Jagdjahren gewidmet war. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1986, 86/17/0043, eine solche Vorgangsweise der belangten Behörde - ohne hiezu ausdrückliche Aussagen zu treffen - gebilligt hat; dieses Erkenntnis stand der hier erfolgten Beschlussfassung in einem Fünfersenat nicht aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 VwGG entgegen, weil es keine ausdrückliche Rechtsansicht zur hier maßgeblichen Rechtsfrage geäußert hat und außerdem zu einer anderen Rechtslage ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170083.X02Im RIS seit
15.06.2004