RS Vwgh 2004/4/23 2003/17/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

UStG 1994 §4 Abs3;
WerbeabgabeG 2000 §1;
WerbeabgabeG 2000 §3;

Rechtssatz

Gemäß § 3 WerbeabgabeG kommt als Abgabenschuldner nur jemand in Betracht, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ein solcher dem Werbeunternehmer zustehender Entgeltsanspruch kann aber aus seiner Sicht kein "durchlaufender Posten" im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994 sein, weil als solche nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur Beträge in Betracht kommen, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt. Dies ist bei Entgelten, auf die der Werbeunternehmer selbst einen Anspruch hat, nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170326.X01

Im RIS seit

15.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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