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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 3 WerbeabgabeG kommt als Abgabenschuldner nur jemand in Betracht, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ein solcher dem Werbeunternehmer zustehender Entgeltsanspruch kann aber aus seiner Sicht kein "durchlaufender Posten" im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994 sein, weil als solche nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur Beträge in Betracht kommen, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt. Dies ist bei Entgelten, auf die der Werbeunternehmer selbst einen Anspruch hat, nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170326.X01Im RIS seit
15.06.2004