Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27 Abs1;Rechtssatz
Ziel der Geltendmachung der Säumnis im Hinblick auf die Entscheidungspflicht ist grundsätzlich das Erlangen einer Sachentscheidung (und die Möglichkeit, solcher Art gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen). Die Wiederholung bereits gestellter Sachanträge dient aber - vor allem nach bereits erfolgter Entscheidung - nicht dem dargelegten Zweck der Geltendmachung der Säumnis einer Behörde mittels Devolutionsantrages. Es könnte daher in der Zurückweisung eines derartigen Devolutionsantrages auch keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170005.X03Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008