RS Vwgh 2004/4/23 2000/17/0005

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Ziel der Geltendmachung der Säumnis im Hinblick auf die Entscheidungspflicht ist grundsätzlich das Erlangen einer Sachentscheidung (und die Möglichkeit, solcher Art gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen). Die Wiederholung bereits gestellter Sachanträge dient aber - vor allem nach bereits erfolgter Entscheidung - nicht dem dargelegten Zweck der Geltendmachung der Säumnis einer Behörde mittels Devolutionsantrages. Es könnte daher in der Zurückweisung eines derartigen Devolutionsantrages auch keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170005.X03

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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