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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170005.X02Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008