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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0437 E 18. Jänner 2000 RS 2 (Hier: Die vorgelegte Verpflichtungserklärung ist überdies befristet.)Stammrechtssatz
Durch die vorgelegte Verpflichtungserklärung hat der Fremde seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel (Hinweis E 19.10.1999, 98/18/0239) nicht entsprochen, weil er der Beh die finanzielle Situation der diese Erklärung abgebenden Person (Einkommen, Unterhaltspflichten etc) nicht bekannt gegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180261.X01Im RIS seit
22.06.2004