RS Vwgh 2004/4/27 2003/18/0261

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0437 E 18. Jänner 2000 RS 2 (Hier: Die vorgelegte Verpflichtungserklärung ist überdies befristet.)

Stammrechtssatz

Durch die vorgelegte Verpflichtungserklärung hat der Fremde seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel (Hinweis E 19.10.1999, 98/18/0239) nicht entsprochen, weil er der Beh die finanzielle Situation der diese Erklärung abgebenden Person (Einkommen, Unterhaltspflichten etc) nicht bekannt gegeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180261.X01

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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