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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Auslegung, ein Aufzugstriebwerksraum im "unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeute im Sinne des § 81 Abs. 6 BauO für Wien, dass ein solcher die zulässige Gebäudehöhe nur dann überschreiten dürfe, wenn dies technisch notwendig sei, steht mit dem Wortlaut des § 81 Abs. 6 BauO für Wien nicht im Einklang, wonach der Gebäudeumriss durch Aufzugstriebwerksräume (schlechthin) überschritten werden darf, wenngleich diese nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig sind. Dass dieser Aufzugstriebwerksraum den Gebäudeumriss um mehr als im unbedingt notwendigen Ausmaß überschreite, zeigt die Nachbarin mit dem Vorbringen, dass er "eine Höhe von 2,39 m" habe und "damit höher als das 4., 5. oder 6. Obergeschoss" sei (gemeint wohl: das oberste Geschoss, welches von diesem Aufzug erschlossen wird, überrage), nicht auf. Dass er der "Maximierung der Flächennutzung in den Geschossen" dient, macht ihn nicht unzulässig, weil dieses Argument auf jede im § 81 Abs. 6 BauO für Wien genannte Bauführung anwendbar wäre.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051507.X03Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009