RS Vwgh 2004/4/27 2002/05/1507

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Auslegung, ein Aufzugstriebwerksraum im "unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeute im Sinne des § 81 Abs. 6 BauO für Wien, dass ein solcher die zulässige Gebäudehöhe nur dann überschreiten dürfe, wenn dies technisch notwendig sei, steht mit dem Wortlaut des § 81 Abs. 6 BauO für Wien nicht im Einklang, wonach der Gebäudeumriss durch Aufzugstriebwerksräume (schlechthin) überschritten werden darf, wenngleich diese nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig sind. Dass dieser Aufzugstriebwerksraum den Gebäudeumriss um mehr als im unbedingt notwendigen Ausmaß überschreite, zeigt die Nachbarin mit dem Vorbringen, dass er "eine Höhe von 2,39 m" habe und "damit höher als das 4., 5. oder 6. Obergeschoss" sei (gemeint wohl: das oberste Geschoss, welches von diesem Aufzug erschlossen wird, überrage), nicht auf. Dass er der "Maximierung der Flächennutzung in den Geschossen" dient, macht ihn nicht unzulässig, weil dieses Argument auf jede im § 81 Abs. 6 BauO für Wien genannte Bauführung anwendbar wäre.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051507.X03

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten