RS Vwgh 2004/4/27 2002/05/1508

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §4 Abs2 PktA litc Z2;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0057 E 29. Jänner 2002 RS 1 Hier statt des letzten Satzes: Die verfahrensgegenständliche Widmung Grünland-Schutzgebiet-Parkschutzgebiet gewährt zwar grundsätzlich keinen Immissionsschutz. Erfolgt jedoch - wie im Beschwerdefall - in einem derart gewidmeten Gebiet eine Bauführung auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Wr BauO, die gemäß § 69 Abs 2 Wr BauO (ua.) nur erteilt werden darf, wenn an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als sie bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen iSd § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen sind, die die in § 69 Abs. 2 Wr BauO umschriebene Grenze überschreiten. Diesbezüglich kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin ein Mitspracherecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO zu.

Stammrechtssatz

§ 134a Wr BauO legt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn taxativ fest (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0193, BauSlg 1995/235); ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes lässt sich daraus nicht ableiten. Die Nachbarn können jedoch im Rahmen des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO einwenden, dass ein Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes unzulässig ist, wenn die für das zu bebauende Grundstück vorgesehene Widmung auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 258 ff.). Die im Beschwerdefall maßgebliche Widmung Grünland Erholungsgebiet mit der Sonderwidmung Sport- und Spielplätze gewährt jedoch dem Nachbarn keinen Immissionsschutz, weshalb die Nachbarn in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren zulässigerweise nicht einwenden konnten, das Bauvorhaben widerspreche der Flächenwidmung des zu bebauenden Grundstückes.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051508.X02

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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