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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §15 Abs1 Satz1;Rechtssatz
Die Pflicht zur amtswegigen Abmeldung gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz Meldegesetz 1991 ändert nichts an der Pflicht zur Abmeldung durch den Meldepflichtigen. Diese Pflicht besteht, bis die Abmeldung tatsächlich erfolgt ist, sei es von Amts wegen, sei es durch den Meldepflichtigen. Die Strafbarkeit ist daher auch für jenen Zeitraum gegeben, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem die Pflicht zur amtlichen Abmeldung begründet wurde. Hier: Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht geltend gemacht, sich von der tatsächlichen Durchführung der (nach seiner Meinung amtswegig vorzunehmenden) Abmeldung vergewissert zu haben, weshalb ihm seine Unterlassung auch subjektiv vorzuwerfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050204.X03Im RIS seit
09.06.2004