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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung vonTourismusbeiträgen aufgrund der verfassungswidrigen Annahme derBegründung jeweils eigener unternehmerischer Tätigkeiten durch dievom Beschwerdeführer getätigten Hilfsumsätze bei der Erbringung vonDienstleistungen in Zusammenhang mit dem Handel und der Reparatur vonKraftfahrzeugen; kein über die Hauptumsätze hinausgehender weitererNutzen für den Fremdenverkehr aufgrund der weitgehenden Identität desAdressatenkreisesRechtssatz
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verfolgung verwaltungsökonomischer Ziele durch den Landesgesetzgeber bei Festlegung der Verpflichtung des Beitragspflichtigen zu einer nach Beitragsgruppen getrennten Erfassung seiner Umsätze iSd §38 Abs3 Sbg TourismusG 2003 siehe B v 28.11.05, B1338/04.
Bei der Auslegung des §38 Abs3 Sbg TourismusG ist es allerdings von Bedeutung, dass die Beitragsgruppen offensichtlich eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Berufsgruppen und Branchen zum Tourismus zum Ausdruck bringen und ihr Umsatz einen jeweils anderen "Fremdenverkehrsnutzen" repräsentiert. Nur dies rechtfertigt die unterschiedlichen Beitragssätze. Werden im Rahmen einer "Berufsgruppe" daher (Haupt)Umsätze getätigt, so ist davon auszugehen, dass diese in einer bestimmten, durch die Beitragsgruppen und die zugeordneten Beitragssätze näher konkretisierten Nähe zum Tourismus stehen. Im vorliegenden Beschwerdefall wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Autohandel und der Autozubehör-Einzelhandel in die Beitragsgruppe 6 eingereiht sind, woraus erhellt, dass der dieser Berufsgruppe zukommende "Fremdenverkehrsnutzen" vom Verordnungsgeber als (sehr) gering eingeschätzt wird. Es liegt auf der Hand, dass der Fremdenverkehrsnutzen dieser Berufsgruppe nicht größer wird, wenn im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Hilfsumsätze getätigt werden, die lediglich die Hauptumsätze ergänzen und im Wesentlichen denselben Adressatenkreis haben wie die Hauptumsätze. Da derartige Hilfsumsätze aufgrund der (weitgehenden) Identität des Adressatenkreises ihrerseits keinen anderen Fremdenverkehrsnutzen als die Hauptumsätze repräsentieren, ist es von vornherein verfehlt, sie einer eigenen Beitragsgruppe zuzuordnen. Dann kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Beitragspflichtigen die Verpflichtung trifft, Hilfsumsätze der geschilderten Art gesondert der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Das Unterlassen dieser Bekanntgabe kann in diesem Fall folglich keinesfalls die Sanktion des §38 Abs3 Sbg TourismusG auslösen.
Kein Eingehen auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Aspekten der Verwaltungsökonomie.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenverkehr, AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B588.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009