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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Auffassung, der Müllraum sei mehr als 20 m von der Liegenschaft der Nachbarin entfernt, ist zwar richtig, und es trifft auch zu, dass es sich hier um technisch trennbare Projekte handelt. Darauf kommt es im Beschwerdefall aber nicht entscheidend an. Vielmehr ist zu bedenken, dass es sich bei diesem Müllraum (samt Gangteil) um einen Zubau zum Hotelgebäude handelt, der auch funktionell mit dem Hotel eine Einheit bildet (zumal ein Hotel ohne Aufstellplatz für Müllgefäße nicht bewilligungsfähig ist - vgl. dazu auch § 64 Abs. 1 lit. e Wr BauO). Der Zubau ist daher aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles wie ein Teil des Hotelgebäudes zu behandeln, das (unbestritten) innerhalb des 20- Meter-Bereiches des § 134 Abs. 3 letzter Satz Wr BauO liegt. Damit ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Nachbarin zu bejahen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/06/0034, BauSlg 80/1999, zu einer ähnlichen Problematik). Das gilt sinngemäß auch für die Rampe zum Müllraum (die in den Plänen auch als (Außen-)Zugang zum Müllraum ausgewiesen ist).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002051508.X01Im RIS seit
09.06.2004