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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0247Rechtssatz
Dem Vertreter des Antragstellers wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Mai 2003 per Telefax am 28. Mai 2003 zugestellt (siehe den hg. Beschluss vom 27. April 2004, Zlen. 2003/05/0119, 2004/05/0082). Auch wenn die Grippe-Erkrankung des Antragsteller-Vertreters plötzlich aufgetreten sein sollte, folgt aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Antragsteller-Vertreter am 28. Mai 2003 nicht arbeitsunfähig war und auch die medikamentöse Behandlung seiner Schmerzen nicht zu seiner Dispositionsunfähigkeit in der Weise geführt hatte, dass er am Zustelltag nicht in der Lage gewesen wäre, seine ihm durch die Kanzleiorganisation zugewiesenen Aufgaben im Falle der Behandlung von Schriftstücken, die in das Fristenbuch einzutragen sind, auszuüben. Seine Erkrankung kann daher im vorliegenden Fall nicht als Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG gewertet werden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 22. Februar 1996, Zl. 96/15/0012).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050246.X01Im RIS seit
16.07.2004