RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0246

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0247

Rechtssatz

Dem Vertreter des Antragstellers wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Mai 2003 per Telefax am 28. Mai 2003 zugestellt (siehe den hg. Beschluss vom 27. April 2004, Zlen. 2003/05/0119, 2004/05/0082). Auch wenn die Grippe-Erkrankung des Antragsteller-Vertreters plötzlich aufgetreten sein sollte, folgt aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Antragsteller-Vertreter am 28. Mai 2003 nicht arbeitsunfähig war und auch die medikamentöse Behandlung seiner Schmerzen nicht zu seiner Dispositionsunfähigkeit in der Weise geführt hatte, dass er am Zustelltag nicht in der Lage gewesen wäre, seine ihm durch die Kanzleiorganisation zugewiesenen Aufgaben im Falle der Behandlung von Schriftstücken, die in das Fristenbuch einzutragen sind, auszuüben. Seine Erkrankung kann daher im vorliegenden Fall nicht als Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG gewertet werden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 22. Februar 1996, Zl. 96/15/0012).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050246.X01

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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