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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit ist es erforderlich, ladungsfähige Adressen der vom Wiedereinsetzungswerber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben (hg Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/0948). Hat die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag z.B. nicht einmal jene Person, der sie den Auftrag zur Postaufgabe ihres Rechtsmittels erteilt haben will und die dieses weisungswidrig einen Tag zu spät zur Post gegeben haben soll, namentlich genannt, war es der belangten Behörde objektiv gar nicht möglich, das Vorliegen des zwar behaupteten, nicht aber glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen (hg Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/08/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050065.X06Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008